{"id":588,"date":"2026-06-12T11:30:53","date_gmt":"2026-06-12T09:30:53","guid":{"rendered":"https:\/\/ns-adwokaci.pl\/?p=588"},"modified":"2026-07-22T11:31:23","modified_gmt":"2026-07-22T09:31:23","slug":"guenstiges-urteil-des-obersten-gerichts-in-einem-praezedenzfall-gegen-die-gemeinde","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ns-adwokaci.pl\/de\/guenstiges-urteil-des-obersten-gerichts-in-einem-praezedenzfall-gegen-die-gemeinde\/","title":{"rendered":"G\u00fcnstiges Urteil des Obersten Gerichts in einem Pr\u00e4zedenzfall gegen die Gemeinde"},"content":{"rendered":"<p>Der Rechtsstreit des Mandanten unserer Kanzlei mit der Gemeinde betraf die Auswirkungen des Inkrafttretens eines Bebauungsplans, dessen Ung\u00fcltigkeit von den Verwaltungsgerichten festgestellt worden war.<\/p>\n<p>Der Mandant verf\u00fcgte \u00fcber ein Grundst\u00fcck, auf dem \u2013 gem\u00e4\u00df der erteilten Baugenehmigung \u2013 ein Mehrfamilienhaus errichtet werden durfte. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans wurde diese Art der Bebauung untersagt, sodass nur noch der Bau eines Einfamilienhauses zul\u00e4ssig war. Infolge der neuen Zweckbestimmung der Immobilie sank der Wert des Grundst\u00fccks des Mandanten um mehrere hunderttausend Zloty.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht der Woiwodschaft erkl\u00e4rte den Beschluss des Gemeinderats zur Verabschiedung des Bebauungsplans f\u00fcr nichtig, doch wurde gegen dieses Urteil beim Obersten Verwaltungsgericht Berufung eingelegt. Der Mandant der Kanzlei verkaufte die Immobilie zu einem Preis, der der Zweckbestimmung des Grundst\u00fccks f\u00fcr Einfamilienh\u00e4user Rechnung trug. Fast zwei Jahre sp\u00e4ter best\u00e4tigte das Oberste Verwaltungsgericht die Auffassung des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts: Der Beschluss zur Verabschiedung des Bebauungsplans war ung\u00fcltig.<\/p>\n<p>Die Kanzlei beantragte im Namen des Mandanten bei der Gemeinde die Zahlung einer Entsch\u00e4digung wegen der Wertminderung der Immobilie infolge der Verabschiedung des Bebauungsplans. Die Gemeinde lehnte dies ab und berief sich zun\u00e4chst darauf, dass unmittelbar vor Inkrafttreten des Bebauungsplans kein anderer Bebauungsplan gegolten habe und die dem Mandanten vorliegende Baugenehmigung, die die M\u00f6glichkeit einer Mehrfamilienbebauung best\u00e4tigte, nicht als Bezugsgrundlage f\u00fcr die Berechnung der Entsch\u00e4digung herangezogen werden d\u00fcrfe. Die Gemeinde wies darauf hin, dass w\u00e4hrend der sogenannten Planungsl\u00fccke die tats\u00e4chliche Nutzung der Immobilie zu ber\u00fccksichtigen sei, und da der Mandant die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Vorhabens erforderliche Baugenehmigung nicht erhalten habe, habe er die Immobilie tats\u00e4chlich nicht f\u00fcr Bauzwecke genutzt.<\/p>\n<p>Die Gerichte beider Instanzen sprachen dem Mandanten der Kanzlei eine Entsch\u00e4digung zu.<\/p>\n<p>In der Kassationsbeschwerde stellte die Gemeinde die Anwendbarkeit von Art. 36 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes in diesem Fall in Frage, da vor der Urteilsverk\u00fcndung und der Auszahlung der Entsch\u00e4digung die Nichtigkeit des Bebauungsplans festgestellt worden sei. Sie wies darauf hin, dass die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses \u00fcber den Bebauungsplan r\u00fcckwirkend sei \u2013 d. h., er werde aus dem Rechtsverkehr entfernt, so als w\u00e4re er nie gefasst worden und h\u00e4tte keine Rechtswirkungen entfaltet, was den Schadensersatzanspruch zunichte mache.<\/p>\n<p>Der Oberste Gerichtshof schloss sich in seinem Urteil vom 12. Juni 2026 den Argumenten der Kanzlei an, dass der Schaden des Mandanten zum Zeitpunkt des Verkaufs der Immobilie entstanden sei, und zwar zu einem Preis, der niedriger war, als es ohne das Inkrafttreten des Bebauungsplans m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Folglich konnte das sp\u00e4tere Ereignis in Form der Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans keinerlei Auswirkungen auf die Verm\u00f6genslage des Mandanten haben, da es dessen Schaden nicht behoben hat. Dar\u00fcber hinaus best\u00e4tigte der Oberste Gerichtshof die Auffassung der Kanzlei, dass w\u00e4hrend der Planungsl\u00fccke die potenziellen Nutzungsm\u00f6glichkeiten der Immobilie durch den Bebauungsbeschluss festgelegt werden und die Erteilung einer Baugenehmigung keine Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme von Art. 36 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes ist. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs w\u00e4re im Fall, wenn kein Bebauungsbescheid ergangen w\u00e4re, auf die Bestimmungen des vor der Planungsl\u00fccke geltenden Fl\u00e4chennutzungsplans zur\u00fcckzugreifen.<\/p>\n<p>Infolge des verlorenen Verfahrens zahlte die Gemeinde dem Mandanten der Kanzlei nicht nur Schadenersatz, sondern auch mehrere hunderttausend Zloty an gesetzlichen Verzugszinsen sowie die Gerichtskosten.<\/p>\n<p>Aktenzeichen II CSKP 806\/23<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Rechtsstreit des Mandanten unserer Kanzlei mit der Gemeinde betraf die Auswirkungen des Inkrafttretens eines Bebauungsplans, dessen Ung\u00fcltigkeit von den Verwaltungsgerichten festgestellt worden war. Der Mandant verf\u00fcgte \u00fcber ein Grundst\u00fcck, auf dem \u2013 gem\u00e4\u00df der erteilten Baugenehmigung \u2013 ein Mehrfamilienhaus errichtet werden durfte. 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