Das Berufungsgericht in Kraków weist rechtmäßig die Berufung des Beklagten in der Sache, in der die Klägerin, Mandantin unserer Kanzlei, die Rückzahlung des von ihr an den Auftragnehmer der Bauarbeiten gezahlten Betrags nach ihrem Rücktritt vom Vertrag forderte, ab. Die Kanzlei vertrat die Mandantin auch in dem Verfahren der ersten Instanz, in dem ihrer gesamten Forderung durch das Bezirksgericht stattgegeben wurde. In der betreffenden Sache haben die Gerichte einige bedeutende Rechtsfragen geprüft, u.a. die Merkmale des von den Parteien abgeschlossenen Vertrags, Vorschriften, die auf die Prüfung der Länge der Verjährungsfrist für die Ansprüche aus dem Vertrag über Bauarbeiten beim Rücktritt von diesem Anwendung finden. Ferner hat das Gericht geprüft, ob die Versendung einer Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag an die E-Mail des Beklagten, die die Parteien mehrfach für gegenseitige Kontakte benutzt haben, obwohl die Klägerin keine Antwort auf ihre Erklärung und keine Bestätigung deren Erhalt bekommen hat, wirksam war. Das Bezirksgericht hat erkannt – was das Berufungsgericht bestätigt hat – dass ihre Erklärung zum Zeitpunkt deren Versendung wirksam abgegeben worden sei, denn sie habe keine Rückmeldung von dem E-Mail-Server bekommen, dass ihre E-Mail an die Mailbox des Beklagten nicht zugestellt werden könnte.
Aktenzeichen: I ACa 1059/20