Das Urteil des Berufungsgerichts in Warschau (VII. Kammer für Handel und geistiges Eigentum) wies die Klage einer – nunmehr ehemaligen – Organisation zur kollektiven Verwaltung von Urheberrechten („OVU”) gegen den Mandanten der Kanzlei – einer andere Organisation zur kollektiven Verwaltung von Urheberrechten – in vollem Umfang ab.
Insgesamt verlangte der Kläger die Zahlung von fast 2.500.000 PLN aufgrund von Gebühren, die der Mandant der Kanzlei von Herstellern, Importeuren und reprografischen Unternehmen aufgrund des Artikels 20 und Artikels 201 des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte erhoben und angeblich nicht in der richtigen Höhe an den Kläger gezahlt hatte.
Das Berufungsgericht teilte in vollem Umfang die Argumentation der Kanzlei, wonach der Verlust des OVU-Status im Laufe des Verfahrens (der sich aus dem Entzug der Genehmigung zur kollektiven Rechtewahrnehmung durch den Kulturminister an die Klägerin ableitete) dazu führte, dass der Kläger seine Rechtsfähigkeit verlor und es unerheblich war, wann die angeblichen Forderungen fällig wurden (vor oder nach diesem Verlust).
Unabhängig davon stimmte das Berufungsgericht wie das Bezirksgericht der Aussage der Kanzlei zu, dass die im Auftrag des Mandanten von einem der Markt- und Meinungsforschungsinstitute in den letzten Jahren durchgeführten statistischen Erhebungen über den Anteil der durch die OVU vertretenen Werke im sämtlichen kopierten Werken korrekt waren, so dass keine Unterbezahlung an den Kläger entstand.
Aktenzeichen: VII AGa 60/21