Das Bezirksgericht Krakau, XII. Wirtschafts- und Berufungskammer, hat mit Urteil vom 1. Juli 2025 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Krakau-Śródmieście, V. Wirtschaftskammer, vom 17. Dezember 2024, das für den Mandanten der Kanzlei in vollem Umfang günstig war, zurückgewiesen.
Der Mandant der Kanzlei, ein Unternehmen, das ein Franchise-Netzwerk von Immobilienmaklerbüros betreibt, forderte von seinen Vertragspartnern, den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Zahlung ausstehender Beträge für regelmäßige Netzwerkgebühren. Im Laufe des Verfahrens brachten die Beklagten eine Reihe von rechtlichen Argumenten vor, um die Existenz der Verpflichtung zur Zahlung der ausstehenden Gebühren anzufechten. Die wirksamen Gegenargumente und die vorgelegten Beweise veranlassten die Gerichte, sich der Position des Mandanten der Kanzlei anzuschließen und für ihn günstige Urteile zu fällen. Die Gerichte erkannten unter anderem die Gültigkeit der umfassenden Abtretung von Rechten, Forderungen und der Übertragung von Schulden aus dem Franchisevertrag auf den neuen Franchisegeber an. Sie bestätigten nämlich die Anwendbarkeit von Art. 210 des Handelsgesetzbuches, d. h. die Vertretung einer Vertragspartei durch einen durch Beschluss der Gesellschafter bestellten Bevollmächtigten auch im Falle des Abschlusses von Verträgen zwischen Gesellschaften mit gleicher Zusammensetzung der Vorstände und nicht nur im Falle von Verträgen, die von einer Gesellschaft mit einem Mitglied ihres Vorstands abgeschlossen werden. Damit sprachen sich die Gerichte für eine weiter gefasste, funktionale Auslegung dieser Bestimmung aus und begründeten dies mit der Absicht, eine Situation zu vermeiden, in der dieselbe Person einen Vertrag im Namen beider Parteien abschließen würde, und somit sogenannte Selbstgeschäfte zu vermeiden, die nach dem Zivilrecht grundsätzlich verboten sind.
Aktenzeichen: V GC 1794/23/S; XII Ga 265/25.