Am 8. November 2024 wies der Oberste Gerichtshof die Kassationsklage des Gegners der Mandantin der Kanzlei zurück, die sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts in Krakau über die Erteilung des Erbscheines auf der Grundlage eines deutschen gemeinschaftlichen Testaments (des sogenannten Berliner Testaments) richtete. Auf der Grundlage des Willens, die Mandantin der Kanzlei – ein deutscher eingetragener Verein – war der Erbe. Der Oberste Gerichtshof schloss sich der Auffassung der Kanzlei an, dass die Frage der gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen ein formales und nicht ein materiellrechtliches Element des Testaments ist. Er vertrat daher zu Recht die Auffassung, dass das in Art, 942 des polnischen Bürgerlichen Gesetzbuchs enthaltene Verbot gemeinschaftlicher Testamente formaler Natur ist und dass das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Kollisionsnormen auf dem Gebiet der Form letztwilliger Verfügungen auf ausländische gemeinschaftliche Testamente Anwendung finden wird. Folglich ist ein gemeinschaftliches Testament, das gemäß den Anforderungen der in Art. 1 des Übereinkommens formulierten Anknüpfungspunkte errichtet wurde, nach polnischem Recht gültig und bildet die Grundlage der Erbschaft auch in Bezug auf in Polen befindliche Nachlassbestandteile, insbesondere Immobilien. Der Oberste Gerichtshof hat auch die von der Kanzlei postulierte gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. März 1920 über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer übernommen und entschieden, dass die Befreiung von der Genehmigungspflicht für den Erwerb von Immobilien auch für einen Ausländer gilt, der eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft ist, wenn sich sein Sitz in einem Vertragsstaat des Übereinkommens befindet, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist. Mehr zu diesem Thema: https://www.prawo.pl/prawnicy-sady/wspolny-testament-reczny-malzonkow-jest-wazny,529933.html.
Ref. Nr. II CSKP 179/23, I Ca 2245/18