Das Berufungsgericht in Kraków wies die Berufung des Klägers gegen das für den Mandanten der Kanzlei günstige Urteil des Landgerichts in Kraków zurück. Das Berufungsgericht schloss sich daher der Entscheidung des Gerichts erster Instanz an, mit der die Klage des Klägers gegen den Mandanten der Anwaltskanzlei abgewiesen wurde. Der Kläger – ein Unternehmen an der Spitze einer großen internationalen Kapitalgruppe, in der der Mandant der Kanzlei als Vorstandsmitglied tätig war – forderte von dem Mandanten die Zahlung von fast 3.000.000 PLN. Bei diesem Betrag handelte es sich angeblich um eine unzulässige Vorauszahlung einer Jahresprämie, was unter anderem darauf zurückzuführen war, dass der Mandant der Kanzlei zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses, der die endgültige Höhe der Prämie bestimmte, nicht mehr dem Vorstand des klagenden Unternehmens angehörte.
Das Berufungsgericht wies die Berufung des Unternehmens zurück und schloss sich den Argumenten der Kanzlei an. Eine unzulässige Leistung (deren Grundlage durch die Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrags vor der Feststellung des Jahresabschlusses entfallen ist) seitens des Mandanten der Kanzlei wurde nicht festgestellt. Ähnlich wie das Landgericht schloss sich das Berufungsgericht der Auffassung der Kanzlei an, dass die Prämie (oder die Prämien – schließlich handele es sich bei den an die Beklagte gezahlten Beträgen um Vorauszahlungen für vierteljährliche Prämien mit jährlicher Abgeltung) einen Vergütungsbestandteil darstellte und daher – gemäß Artikel 746 § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – als Teil der der bisherigen Leistung entsprechenden Vergütung geschuldet war. Nach Ansicht des Berufungsgerichts gab es keinen vernünftigen Grund, die im Rahmen der Ausübung der Funktion gezahlten Leistungen für unangemessen zu erklären, zumal das Berufungsgericht in einem anderen Verfahren zugunsten des Mandanten rechtskräftig Prämien für weitere Zeiträume – anteilig, bis zum Ablauf des Geschäftsführervertrags, zugesprochen hatte.
Aktenzeichen I AGa 291/20