Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stimmte in einem Urteil vom 9. Juni 2022 den Klagevorwürfen des Mandanten der Kanzlei zu und stellte fest, dass das Landgericht Krakau und das Berufungsgericht Krakau gegen Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen haben, indem sie das Recht auf Zugang zur Justiz einschränkten.
Beide polnischen Gerichte, das Berufungsgericht und das Landgericht, weigerten sich, die Eheleute Szewczyk (die damals nicht von der Kanzlei vertreten wurden) von der Zahlung der Gerichtsgebühren für die Berufung zu befreien, die sie gegen das Urteil des Bezirksgerichts Krakau eingelegt hatten, mit dem ihnen gesamtschuldnerisch 634.254,15 USD zugesprochen wurden. Herr und Frau Szewczyk waren aufgrund ihrer schlechten finanziellen Situation nicht in der Lage, eine höhere Gebühr als 10.000 PLN zu zahlen, die sie nach eigenen Angaben jedoch aufbringen konnten. In der Zwischenzeit haben die Gerichte festgestellt, dass die Eheleute Szewczyk eine Gebühr von 60.000 PLN zu zahlen haben. Da dieser Betrag nicht gezahlt werden konnte, wurde die Berufung nicht berücksichtigt (sie wurde zurückgewiesen, weil sie nicht bezahlt wurde).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ging davon aus, dass die Weigerung, die Mandanten der Kanzlei von der Zahlung der Gerichtsgebühren zu befreien, mit dem Schutz der Eigentumsinteressen des Staates begründet wurde. Der Gerichtshof stellte fest, dass aus dem Inhalt der Begründungen der Urteile der Gerichte beider Instanzen nicht hervorgeht, dass das von der Eheleute Szewczyk angestrebte Berufungsverfahren keine Aussicht auf Erfolg hatte. Wie der Gerichtshof feststellte, gingen die Gerichte beider Instanzen von vornherein davon aus, dass die Mandanten der Kanzlei dafür hätten sorgen müssen, dass sie im Voraus Mittel zur Deckung der Gerichtsgebühren aufbringen, und haben somit ihre finanzielle Situation nicht angemessen berücksichtigt. Folglich stellte der Gerichtshof fest, dass die Verpflichtung der Mandanten, die Gerichtsgebühren zu tragen, eine unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts auf Zugang zur Justiz darstellt.
Das Gericht sprach sowohl eine gerechte Entschädigung für den immateriellen Schaden als auch die Erstattung der Kosten für das Verfahren vor dem Gericht zu.
Aktenzeichen: 51832/13 Szewczyk und Szewczyk gegen Polen