Der Oberste Gerichtshof hat die Kassationsklage der Kanzlei in einem Verfahren auf Zahlung von zehntausenden Euro angenommen. Der Mandant der Kanzlei, ein ausländischer Künstler, klagte gegen einen polnischen Verlag wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Vermögensrechten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung und Nutzung von Fotografien und Zeichnungen ohne seine Zustimmung und ohne ihn als Urheber zu identifizieren. Das Berufungsgericht in Rzeszów änderte das Urteil des Bezirksgerichts, das für den Autor günstig war. Obwohl das Berufungsgericht die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts als zutreffend akzeptiert hat, ist es zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt, ohne allerdings die rechtlichen Grundlagen des Urteils zu erläutern. Der Oberste Gerichtshof bemerkte diese Mängel, teilte die Argumentation der Kassationsklage, hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück. In dem Fall beschäftigten sich die Gerichte nicht nur mit Fragen des polnischen Urheberrechts, sondern auch mit der Auslegung des Vertrags unter Anwendung ausländischen Rechts – des deutschen Rechts.
Aktenzeichen: I CSKP 129/21