Der Prozess der Gymnasiasten wegen Schutz der Persönlichkeitsrechte gegen Herrn Prof. Ryszard Legutka
„Rechtsanwältin Dr. Anna-Maria Niżankowska-Horodecka vertrat pro bono – im Rahmen des Programm Präzedenzfälle der Helsinki-Stiftung für Menschenrechte – Frau Zuzanna Niemier und Herrn Tomasz Chabinka im Verfahren gegen Herrn Prof.
Ryszard Legutka wegen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte. Am 3. November 2009 erließ der Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg in der Rechtssache Lautsi gegen Italien ein Urteil, laut dem Italien gegen Artikel 2 des Protokolls Nr. 1, der zusammen mit Artikel 9 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten behandelt wurde, verstieß, da das in Schulklassen angebrachte Kreuzsymbol die Rechte der Eltern, ihre Kinder nach ihren eigenen Überzeugungen zu erziehen, sowie das Recht von Kindern im Schulalter, sich zu einer Religion zu bekennen oder keiner Religion anzugehören, einschränkt und auch dem Grundsatz der Neutralität des Staates bei der Ausübung öffentlicher Aufgaben entgegensteht. Die Schülerinnen und Schüler des 14. Gymnasiums in Wrocław – darunter Zuzanna Niemier und Tomasz Chabinka – bereiteten nach einer Diskussion über dieses Urteil eine Petition an den Schulleiter der Schule vor, in der sie sich „mit der freundlichen Bitte, religiöse Symbole vom Schulgelände zu entfernen“, an den Schulleiter wandten und dabei auf die im oben erwähnten Urteil des EGMR angeführten Argumente und auch darauf hinwiesen, dass die Weltanschauung eine Privatangelegenheit eines jeden Menschen ist. Die polnischen Tageszeitungen Gazeta Wrocławska und Gazeta Wyborcza berichteten über die Petition, die – ebenfalls in diesen Zeitungen – von einem Mitglied des Europäischen Parlaments im Namen der Partei Recht und Gerechtigkeit, Prof. Ryszard Legutko kommentiert wurden. Er nannte die Petition eine „unreife, hinterlistige, zynische und ideologische Affäre“, und die Antragsteller selbst „verzogene und von ihren Eltern verwöhnte Rotznasen“. Zuzanna Niemier und Tomasz Chabinka reichten eine Klage gegen Herrn Prof.
Ryszard Legutka, in der sie die Behebung der Auswirkungen aus der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte durch eine Entschuldigung und die Vergabe eines angemessenen Geldbetrags an den Verein Jonges Wrocław. In seiner Antwort auf die Klage habe sich Herr Prof. Ryszard Legutko mit der Immunität des Abgeordneten des Europäischen Parlaments versteckt, indem er darauf hinwies, dass die Bemerkung von ihm im Rahmen der Ausübung seiner parlamentarischen Tätigkeit gemacht worden sei; er wies auch darauf hin, dass die von ihm verwendeten Begriffe nicht beleidigend gewesen seien. In dem Urteil vom 17. April 2012 ordnete das Bezirksgericht unter Berücksichtigung der Klage an, dass Herr Prof. Ryszard Legutka eine angemessene Entschuldigung in der Gazeta Wrocławska und Gazeta Wyborcza veröffentlichen und den geforderten Betrag an den Verein Junges Wrocław übergeben soll. Das Urteil wurde vom Berufungsgericht in Krakau mit dem Urteil vom 26. Oktober 2012 in vollem Umfang bestätigt. Die Kassationsbeschwerde von Herrn Prof. Ryszard Legutka wurde am 22. Januar 2014 vom Obersten Gerichtshof abgewiesen.“