In einem Fall, in dem es um die Auslegung des Begriffs „Diskriminierung“ im Sinne Artikel 2 der Richtlinie 2000/78/EG ging, entschied der EuGH – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Kanzlei – nach der Verhandlung vor der Großen Kammer des EuGH, in der die Kanzlei die Mandantin vertrat, sowie nach den für die Mandantin befürwortenden Schlussanträgen des EuGH-Generalanwalts Giovanni Petruzella, dass der sich aus dem EU-Recht ergebende Gleichbehandlungsgrundsatz auf einen wirksamen und effizienten Schutz von Arbeitnehmern mit Behinderungen vor jeglicher Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung abzielt, also nicht nur im Vergleich zu nicht behinderten Arbeitnehmern, sondern auch im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern mit Behinderungen. Das Urteil des Gerichts ist nicht nur für den Fall unserer Mandantin von großer Bedeutung, sondern auch für andere Fälle, die das Antidiskriminierungsrecht betreffen. Das Urteil bestimmt auch, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung auch für die Situation von Personen innerhalb einer Personengruppe gilt, die sich aufgrund eines geschützten Merkmals unterscheiden. Sie wird Auswirkungen auf die Auslegung und Anwendung des Rechts in allen Ländern haben, die der Europäischen Union angehören.