Das Oberste Verwaltungsgericht weist die Kassationsbeschwerde einer Partei des Verwaltungsverfahrens in der Angelegenheit der Genehmigung eines Bauprojekts und der Erteilung einer Baugenehmigung ab und bestätigt ein für den Mandanten der Kanzlei – eine Bauträgergesellschaft – günstiges Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Warschau sowie die Bescheide der Architektur- und Bauverwaltungsbehörden. Das Urteil bestätigt, dass die Handlungen des Mandanten der Anwaltskanzlei rechtmäßig waren. Das Oberste Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der von der Kanzlei vertretenen Auffassung die Begriffe des rechtlichen Interesses und des Interesses Dritter auf der Grundlage des Baugesetzes sowie die für zahlreiche Bauträgerinvestitionen relevanten Begriffe der „biologisch aktiven Fläche“ und des „Geschosses“ ausgelegt. Das Gericht bestätigte auch die Auffassung der Rechtsprechung – auf die auch die Anwaltskanzlei des Mandanten hinwies – wonach eine Einrede, mit der ein Verstoß gegen Art. 10 § 1 polnisches VwGO durch eine unterlassene (mangelhafte) Benachrichtigung einer Partei über eine Beweiserhebung, eine Gelegenheit zur Äußerung und die Stellung von Anträgen geltend gemacht wird, nur dann wirksam sein kann, wenn die Partei, die sie erhebt, darlegt, dass sie durch dieses Versäumnis an der Vornahme bestimmter Verfahrenshandlungen gehindert wurde, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Ausgang des Verfahrens stehen.
Aktenzeichen: II OSK 2181/20