Günstiges Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau in der Sache der Geldbuße
Das Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau hat mit Urteil vom 13. Mai 2026 der Klage gegen die Entscheidung des Hauptinspektors für Straßenverkehr stattgegeben und diese Entscheidung sowie die ihr vorausgehende Entscheidung des Woiwodschaftsinspektors für Straßenverkehr der Woiwodschaft Kleinpolen, mit der gegen den Mandanten der Kanzlei eine Geldbuße verhängt worden war, aufgehoben.
Das Urteil bestätigte, dass die Handlungen des Mandanten der Kanzlei im Zusammenhang mit der Beförderung von Abfällen weder zu einem Verstoß gegen das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter noch gegen das Abfallgesetz noch gegen die Anforderungen des internationalen Übereinkommens über die Beförderung gefährlicher Güter (ADR) geführt haben. Das Gericht bestätigte, dass die vom Mandanten der Kanzlei versandten Abfälle keine Gefahrgüter im Transport darstellten und dass der Mandant der Kanzlei nicht verpflichtet war, besondere Anforderungen im Zusammenhang mit deren Versand zu beachten. Die Behörden beider Instanzen hatten dagegen eine fehlerhafte Auslegung der Rechtsvorschriften vorgenommen, was zu einer fehlerhaften Einstufung der Abfälle als Gefahrgüter führte. Infolgedessen befand das Gericht, dass die gegen den Mandanten der Kanzlei verhängte Geldbuße ungerechtfertigt war.
Aktenzeichen: VI SA/Wa 2887/25