Das Berufungsgericht in Kraków wies die Berufung des Beklagten gegen das für den Mandanten der Kanzlei günstige Urteil des Landgerichts in Kraków zurück. Damit schloss sich das Berufungsgericht der Entscheidung des Gerichts erster Instanz an, wonach der Mandant der Kanzlei von der Beklagten (einer der größten Kapitalgruppen Polens) eine ausstehende Vergütung (Grundgehalt und Prämie), ausstehende sonstige Leistungen und eine Entschädigung für die fünfjährige Einhaltung eines für ihn als ehemaligen Finanzdirektor und stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der Muttergesellschaft geltenden Wettbewerbsverbots erhielt.
Das Berufungsgericht wies die Berufung des Beklagten zurück und schloss sich den Argumenten, die die Kanzlei zur Begründung der Ansprüche ihrer Mandantin und zur Widerlegung der Gegenargumente des Beklagten vorgebracht hatte, in vollem Umfang an. Das Berufungsgericht schloss sich ebenso wie das Landgericht der Auffassung der Kanzlei an, dass der angegebene Grund für die Entlassung aus dem Vorstand der Muttergesellschaft des Mandanten der Kanzlei nicht gerechtfertigt war. Das ist erstens der Fall, und zweitens hätte dies, selbst wenn es so gewesen wäre, die Verweigerung der Zahlung der ausstehenden Leistungen nicht gerechtfertigt. Entgegen der Behauptung des Beklagten haben die Gerichte in beiden Instanzen keine negativ zu bewertenden Handlungen des Mandanten der Kanzlei festgestellt. Beide Gerichte bestätigten auch, dass sich der ehemalige Finanzdirektor der Kapitalgruppe während der gesamten Dauer des Wettbewerbsverbots an das Wettbewerbsverbot gehalten hat.
Der Wert der zugesprochenen Beträge, einschließlich Zinsen, belief sich zum Zeitpunkt des Urteils des Berufungsgerichts auf über 32 Millionen PLN.
Aktenzeichen: I AGa 338/20