Das Berufungsgericht in Kraków hat in einem Urteil vom 25. April 2022 die Berufung der Gemeinde Krakau gegen ein für den Mandanten der Kanzlei positives Urteil des Landgerichts Kraków zurückgewiesen, das eine Entschädigung von der Gemeinde Kraków zugesprochen hatte.
Der Mandant der Kanzlei verlangte von der Gemeinde Kraków eine Entschädigung gemäß Artikel 36 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. März 2003 über Raumplanung und Raumordnung im Zusammenhang mit einer Wertminderung von Immobilien und folglich einer Minderung des Verkaufspreises der Immobilie. Die Minderung ergab sich aus dem Inkrafttreten des örtlichen Bebauungsplans, der die Möglichkeit der Bebauung des Grundstücks gegenüber der früheren Entscheidung über die Bebauungsbedingungen zugunsten des Mandanten der Kanzlei einschränkte. Das Landgericht Kraków sprach von der Gemeinde Kraków einen Schadenersatz von über einer halben Million PLN zu.
Das Berufungsgericht schloss sich voll und ganz der Argumentation der Kanzlei an, dass die rechtskräftige Aufhebung des örtlichen Bebauungsplans durch das Hauptverwaltungsgerichtshof im Rahmen des Entschädigungsverfahrens den Schaden am Vermögen des Mandanten der Kanzlei, der die Immobilie zu einem reduzierten Preis verkaufte, nicht behoben hat.
Das Berufungsgericht stimmte mit der Kanzlei auch darin überein, dass die Abgabe von Stellungnahmen zum Entwurf des örtlichen Bebauungsplans die Einführung von Beschränkungen der Bebauungsmöglichkeiten nicht verhindert, und dass die Gemeinde Kraków mit Kenntnis des Inhalts der erlassenen Entscheidungen über die Bebauungsbedingungen die gesetzlichen Folgen des Erlasses von für die Grundstückseigentümer ungünstigeren Plänen berücksichtigen muss.
Aktenzeichen: I ACa 1090/20