Das Oberste Verwaltungsgericht hat eine Kassationsklage des Direktors der Nationalen Steuerinformation gegen ein Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Gliwice abgewiesen, das für einen Mandanten unserer Kanzlei – eine ausländische Universität – günstig war und das wiederum eine individuelle Auslegung bezüglich der Mehrwertsteuer (VAT) aufhob. Die herausgegebene Interpretation betraf den Status der Universität als MwSt.-Zahler in Polen, die MwSt.-Besteuerung von Leistungen aus der Immobilienvermietung, die auf einem Treuhandkonto eines Nachlasspflegers angesammelt werden, sowie den Rechtsstatus des Nachlasspflegers. Die Gerichte bestätigten den Standpunkt der Kanzlei, dass die Auslegung unter Verletzung des Verfahrensrechts und unter falscher Auslegung des materiellen Rechts erfolgt ist. Das Landesverwaltungsgericht legte die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes und der Zivilprozessordnung bezüglich der Verwaltung durch einen Nachlasspfleger aus, indem es die Argumente der Kanzlei akzeptierte. Diese wiederum stützten sich auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs. Die Gerichte beider Instanzen betonten, dass der Nachlasspfleger ein mittelbarer Stellvertreter des Erben ist, so dass der Mandant der Kanzlei vor der Übernahme der Erbschaft nicht über die Immobilie als Eigentümer verfügen konnte. Daher war die Universität kein direkter Nutznießer der Einnahmen aus der Vermietung, und die fehlende Verfügungsgewalt über die Immobilie schloss die Erbringung von Mietleistungen unter Nutzung der Immobilie vor Übernahme der Erbschaft aus. Folglich sind Leistungen aus diesem Rechtstitel nicht umsatzsteuerpflichtig.
Aktenzeichen: I FSK 565/19