Das Berufungsgericht in Krakau änderte rechtskräftig das Urteil des Bezirksgerichts zugunsten der Mandantin unserer Kanzlei und sprach ihr die Rückzahlung der aufgrund einer mündlichen Vereinbarung geleisteten Überzahlung (insgesamt mehrere hunderttausend Zloty) zu. Im Rahmen der Vereinbarung schätzten die Parteien lediglich die Kosten für die Renovierung, für die die Mandantin Vorschüsse leistete. Die Summe der Vorschüsse überstieg jedoch die Kosten der Vergütung für die Renovierung. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht akzeptiert. Das Gericht teilte nicht seine Behauptung, dass es sich bei der Vereinbarung um einen Werkvertrag handelte (für den die Verjährungsfrist 2 Jahre beträgt). Das Berufungsgericht hat das Argument der Kanzlei voll akzeptiert, dass zwischen den Parteien ein Renovierungsvertrag geschlossen wurde. Das Fehlen eines Musters und die fehlende Angabe der genauen Höhe des Entgelts in der Vereinbarung schließen eine solche Qualifikation nicht aus. Das Gericht teilte die Auffassung, dass die Verpflichtung des Investors zur Bezahlung für die ausgeführten Arbeiten ausreichend sei und das Fehlen eines Entwurfs, das sich aus der Art der Arbeiten (Renovierung) ergebe – angesichts der sich aus Artikel 658 des polnischen Zivilgesetzbuches ergebenden Richtlinie, die Bestimmungen des Bauvertrags nur in angemessener Weise auf den Renovierungsvertrag anzuwenden – keine grundlegende Bedeutung habe.
Durch eine solche Qualifizierung der Vereinbarung konnte das Argument der Kanzlei geteilt werden, dass in diesem Fall die Verjährungsfrist der Ansprüche nicht 2, sondern 3 Jahre beträgt.
Aktenzeichen: I ACa 414/20