Das Bezirksgericht in Krakau wies die Berufung der Beteiligten – einer gesetzlichen Erbin – gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurück, das den Erwerb der Erbschaft einer verstorbenen natürlichen Person zugunsten eines von der Kanzlei vertretenen deutschen eingetragenen Vereins bestätigt hatte.
Grundlage für eine solche Entscheidung war die Feststellung der Gerichte, dass das deutsche gemeinschaftliche Testament (das so genannte Berliner Testament) gültig war. Nach einem fast 9 Jahre dauernden Rechtsstreit haben die Gerichte beider Instanzen eine Reihe interessanter, rechtlich bedeutsamer und in diesem Fall umstrittener Fragen zugunsten des Mandanten der Kanzlei entschieden.
Eines davon war die Frage nach der Art (formell oder materiell) des gemeinschaftlichen Testaments im Lichte der Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die Kollisionsnormen auf dem Gebiet der Form letztwilliger Verfügungen vom 5. Oktober 1961 (das „Haager Übereinkommen“). Weitere Themen waren:
- die relevanten Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB);
- die Notwendigkeit, das im Artikel 942 des polnischen Zivilgesetzbuchs enthaltene Verbot von gemeinschaftlichen Testamenten anzuwenden;
- der Anwendungsbereich des polnischen Gesetzes über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer auf Erbschaften, die nach der am 4. Mai 1996 in Kraft getretenen Änderung von Art. 8 dieses Gesetzes eröffnet wurden, sowie die Auslegung des in Art. 8 Abs. 2 dieses Gesetzes verwendeten Begriffs „Unternehmer“ im Lichte von Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Grundsatzes des freien Kapitalverkehrs.
Die Gerichte haben entschieden, dass aufgrund der Bestimmungen des Haager Übereinkommens ausländische gemeinschaftliche Testamente auch nach polnischem Recht gültig sind und die Grundlage für den Erwerb von Immobilien durch ausländische juristische Personen mit Sitz in der Europäischen Union bilden können, ohne dass eine entsprechende Genehmigung des Innenministers erforderlich ist.
Aktenzeichen: II Ca 2245/18.